Allgemeine Geschäftsbedingungen
&Konsorten GmbH
Präambel
Bei Verträgen zwischen der
&Konsorten GmbH
Ichostraße 11, D-81541 München
E-Mail: info@undkonsorten.eu
(nachfolgend „&Konsorten“)
als Projektpartner, Vermieter, Verkäufer und/oder Lieferant von Gegenständen oder als Dienstleistungserbringer (vornehmlich im Bereich Event und Kommunikation) und seinen Kunden (gemeinsam „Parteien“) gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§1 Vertragsschluss
Soweit nichts anderes ausdrücklich erklärt ist, erfolgt der Antrag im Sinne des § 145 BGB von Seiten des Kunden, welchen &Konsorten durch Auftragsbestätigung in Textform schriftlich annimmt. Vorherige Angebote von &Konsorten sind als rechtlich nicht bindende Aufforderungen zur Antragsabgabe anzusehen.
§2 Ausschließliche Geltung dieser AGB
Es gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als &Konsorten ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern der Kunde im Übrigen in seine Vertragserklärung von ihm gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen hat, ist &Konsorten mit der Geltung dieser Bedingungen nicht einverstanden.
§3 Leistungs- bzw. Produktbeschreibung
(1) Bei Verträgen zwischen &Konsorten und seinen Kunden gilt stets die im jeweiligen Angebot in Textform mitgeteilte Leistungs- bzw. Produktbeschreibung.
(2) Öffentliche Äußerungen von &Konsorten, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter, etwa Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit, vermögen, vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklichen Erklärung von &Konsorten, hierbei keine eine solche Leistungs- bzw. Produktbeschreibung verbindlich ergänzenden oder verändernden Beschreibungen zu begründen.
§4 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit bestimmt sich nach dem konkreten Auftrag im Einzelfall.
(2) Ein ordentliches Kündigungsrecht wird, vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall, nicht begründet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
(3) § 545 BGB findet bei Mietverträgen der &Konsorten ebenso wenig Anwendung, wie § 627 BGB bei Dienstleistungsverträgen, wie Projektverträgen.
§5 Vergütung und Kosten
(1) Die Parteien vereinbaren die Vergütung und Übernahme von sonstigen Kosten (Beispiel Betriebskosten bei Miete) nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags.
(2) Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, sind im Falle der Vermietung von Gegenständen auf die Mietsache entfallenden Kosten für den Unterhalt, wie Steuern, Versicherungsbeiträge, Inspektionen, Wartungen, Reparaturen und/oder Verbrauchsmaterialien, sofern diese notwendigerweise anfallen, durch den Kunden zu tragen. Auch hat der Kunde, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit &Konsorten, im Falle der Lieferung von Gegenständen die entstehenden Kosten der Versendung ab dem Ort des Geschäftssitzes von &Konsorten bzw., soweit im Angebot veranschlagt, ab Werk des Herstellers zu tragen.
§6 Rücktritts-/Liefervorbehalt bei Verkauf, Vermietung und/oder Lieferung
&Konsorten kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss ein sachlicher Grund in Form eines Leistungshindernisses ergibt. Ein solches stellt insbesondere eine mangelnde oder fehlende Belieferung durch den Hersteller, höhere Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen), Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder Arbeitskämpfe. Ist ein solcher Grund von &Konsorten zu vertreten, besteht kein Rücktrittsrecht.
Im Falle einer nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit des Liefergegenstandes hat &Konsorten den Kunden unverzüglich zu informieren und, bei Bestehen eines Rücktrittsrechts, eine geplante Ausübung unverzüglich durchzuführen.
§7 Rechte und Pflichten bei Vermietung oder Lieferung von Gegenständen
(1) Soweit es um die Vermietung und/oder Lieferung von Gegenständen ist, ergeben sich die vertragsgegenständlichen Leistungen (Rechte und Pflichten) bzw. Gegenstände ausschließlich aus der Leistungs- bzw. Produktbeschreibung im jeweiligen Auftrag. Darüberhinausgehende oder davon abweichende Absprachen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von &Konsorten (Textform ausreichend).
(2) Im Falle der Lieferung von Gegenständen durch &Konsorten ist der Kunde nach Maßgabe des § 377 HGB zur Untersuchung und unverzüglichen Anzeige von Mängeln verpflichtet.
(3) Im Falle der Vermietung von Gegenständen obliegt alleine dem Kunden als Mieter die Verantwortlichkeit dafür, dass im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Art des Gegenstands notwendige ordnungsbehördliche und/oder bau(-ordnungs-)rechtliche Vorschriften eingehalten und erforderliche (behördliche) Genehmigungen eingeholt werden. &Konsorten wird den Kunden, soweit erforderlich und möglich, im Auftrag nochmals auf die Verpflichtung nach Satz 1 hinweisen. Insbesondere das Besorgen etwaiger bau(-ordnungs-)rechtlich notwendiger Anzeigen, Abnahmen und Genehmigungen bei der zuständigen Behörde obliegen jedoch nach Maßgabe des Auftrags alleine dem Kunden.
(4) Eine Berechtigung des Kunden zur Untervermietung und Weitergabe von &Konsorten angemieteter Gegenstände besteht nicht.
(5) Soweit im Einzelfall eine Inspektion, Wartung und/oder Reparatur der Mietsache erforderlich ist, kann &Konsorten hierfür nach Abstimmung mit dem Kunden jederzeit auf die Mietsache zugreifen. Für die Zeit der Wartung oder Reparatur schuldet der Kunde gleichwohl die mit Auftrag bestimmte Miete. Eine Minderung der Miete gemäß § 536 BGB erfolgt mithin nicht. Auch ist eine Minderung der Miete nach Maßgabe des § 536 BGB ausgeschlossen. &Konsorten hat den Kunden darauf hingewiesen, dass ein Nutzungsausfall nicht entgeltlich ausgeglichen wird, da der dem Kunden in einen solchen Fall entstehende Nachteil bereits in die Höhe der Vergütung (Miete) einkalkuliert wird. Gesetzliche Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bleiben hiervon unberührt.
(6) &Konsorten hat den Kunden, soweit in Anbetracht des Miet-/Liefergegenstandes erforderlich, ausführlich über Benutzungsregeln und Sicherheitsvorschriften bei der Nutzung des überlassenen Gegenstands belehrt. Eine Zusammenfassung der Benutzungsregeln und Sicherheitsvorschriften wird &Konsorten dem Kunden im Einzelfall mit der Leistungs- bzw. Produktbeschreibung zur Verfügung stellen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass jede Person, welche die Mietsache benutzt (Beispiel Veranstaltungsteilnehmer) über die notwendigen Benutzungsregeln und Sicherheitsvorschriften belehrt wird und diese beachtet. Der Kunde trägt insbesondere dafür Sorge, dass die Sicherheitsvorschriften für einen im Einzelfall notwendigen Aufbau und die Absperrung der Mietsache, die Altersbeschränkung bei der Benutzung sowie etwaige Benutzungsbeschränkungen für alkoholisierte und/oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehende Personen beachtet werden. &Konsorten weist den Kunden darauf hin, dass dieser wegen der Verletzung von Benutzungsregeln oder Sicherheitsvorschriften gegenüber &Konsorten als Vermieter als auch geschädigten Dritten gegenüber nach den allgemeinen Regeln haftet. &Konsorten weist den Kunden sicherheitshalber darauf hin, dass für Veranstaltungen unter Verwendung des angemieteten Gegenstands der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung, insbesondere für Personenschäden, geboten sein kann. &Konsorten wird, soweit möglich und bekannt, weitere Informationen dazu dem Kunden im Rahmen der Leistungs- bzw. Produktbeschreibung zur Verfügung stellen.
§8 Rechte und Pflichten bei Dienstleistungs-, wie Projektverträgen
(1) &Konsorten ist berechtigt, zur Vertragserfüllung im Einzelfall dritte Personen einzusetzen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertragsgemäßen Leistungen bleibt &Konsorten dem Kunden gegenüber jedoch auch bei Einsatz dritter Personen verantwortlich.
(2) &Konsorten wird, vorbehaltlich mit Auftrag abweichend vereinbarter Bestimmungen, bei Erbringung der Dienstleistungen (Beispiel Eventorganisation) frei von Weisungen tätig. &Konsorten erbringt die Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig, leitend und nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Bindungen an eine Bestimmung des Arbeitsortes bzw. der Arbeitszeit werden nicht begründet.
§9 Lieferfristen
Die Lieferzeit beträgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, regelmäßig vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Kunde kann zwei (2) Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins &Konsorten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt &Konsorten in Verzug.
§10 Teilleistungen
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§11 Eigentumsvorbehalt und Versicherungspflicht
(1) Bei Lieferung von beweglichen Sachen gilt ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten &Konsorten. Die Übereignung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde alle &Konsorten gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, insbesondere den Kaufpreis, vollständig zahlt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch ohne weitere Aufforderung der &Konsorten verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Wert der Sache EUR 20.000 (in Worten: zwanzigtausend Euro) übersteigt.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Kunde ist vor Erlangung des Eigentums zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes oder zur Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück nicht berechtigt.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von &Konsorten hinzuweisen und &Konsorten unverzüglich zu informieren, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, &Konsorten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung des Eigentumsrechts zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde.
(5) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die &Konsorten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zehn vom Hundert (10%) übersteigt, wird &Konsorten auf Wunsch des Kunden verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der &Konsorten zustehenden Sicherheiten einhundertfünzig vom Hundert (150%) des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. &Konsorten kommt hierbei das Recht zu, unter verschiedenen Sicherungsrechten das Freizugebende auszuwählen.
(6) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist &Konsorten auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes oder der Neuware zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von &Konsorten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(7) Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kommt &Konsorten ein Rücktrittsrecht zu, nachdem zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde.
§12 Vermittlungsleistungen und Provisionsansprüche der &Konsorten
(1) Soweit &Konsorten als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen und ähnlichen Leistungen tätig ist, verpflichtet sich der Kunde, die von &Konsorten hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Kunden ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß ist &Konsorten so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der &Konsorten vermittelt worden.
(2) Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass &Konsorten im Fall von § 12 Abs. 1 Satz 3 ein der Vermittlerprovision entsprechender Zahlungsanspruch zusteht.
(3) Ist &Konsorten im Namen und Auftrag des Kunden vermittelnd tätig, so hat der Kunde Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung anfallen, z.B. GEMA oder örtliche Abgaben, direkt zu tragen.
§13 Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%).
§14 Zusätzliche Leistungen
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen (bei Lieferung von Gegenständen) oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von &Konsorten sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von &Konsorten in Rechnung.
§15 Zahlungsziel und Vorschüsse
(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Vergütung, Mietzins/Kaufpreis, Provision, etc.) ist bei Zugang einer Rechnung für einen Vorschuss nach § 15 Abs.3 dieser Geschäftsbedingungen bzw. bei Zugang einer Rechnung bei oder nach Lieferung/Leistung bzw. Abnahme des mit Leistungsbeschreibung bezeichneten Vertragsgegenstands in vollem Umfang des Rechnungsbetrags fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von &Konsorten zehn (10) Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit nicht gezahlt wurde und soweit nicht im Auftrag etwas Abweichendes zwischen den Parteien geregelt wurde.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht, wobei unter Zugrundelegung eines Druckzuschlages das Doppelte als angemessen anzusehen ist.
Der Kunde ist nur berechtigt, Ansprüche und Rechte aus Mängelgewährleistung geltend zu machen, wenn er den fälligen Betrag – welcher in einem angemessenen Verhältnis zu der mängelbehafteten Sache steht und einen Druckzuschlag inkludiert – bereits geleistet hat.
(3) &Konsorten kann bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von fünfzig vom Hundert (50%) des Gesamtpreises verlangen. Bei Leistungen für Veranstaltungen kann sie weitere dreißig vom Hundert (30%) des Gesamtpreises zwei (2) Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag verlangen. Für das Verlangen ist ein sachlicher Grund erforderlich.
§16 Geringfügige Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
§17 Art und Umfang der Nacherfüllung
(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall &Konsorten zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. &Konsorten ist für die Nacherfüllung eine Frist von vierzehn (14) Tagen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach § 18 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
(2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche von &Konsorten hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge &Konsorten die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
§18 Rücktritt des Kunden
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde bzw. Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn &Konsorten die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In einem solchen Fall hat der Kunde sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der &Konsorten zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§19 Nichtannahme der Leistung
Nimmt der Kunde die vertragsgemäß angebotene und vereinbarte Leistung wegen höherer Gewalt (z.B. Unwetter) oder aus sonstigen Gründen nicht an, erhält &Konsorten gleichwohl den vereinbarten Gesamtpreis. Dieser ist um gegebenenfalls ersparte Aufwendungen zu kürzen. Erfolgt eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass er die Leistung nicht annehmen werde, bis dreißig (30) Tage vor Leistungsbeginn, wird vermutet, dass die ersparten Aufwendungen fünfzig vom Hundert (50%) des Gesamtpreises betragen.
Erfolgt die Erklärung bis fünfzehn (15) Tage vor Leistungsbeginn, wird vermutet, dass die ersparten Aufwendungen dreißig vom Hundert (30%) des Gesamtpreises betragen. Beide Seiten haben das Recht, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen im konkreten Fall höher oder niedriger sind.
§20 Haftung
(1) Die Haftung von &Konsorten für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den Ersatz des typischerweise entstehenden, d.h. des regelmäßig vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
(2) Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB), der Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie über die Beschaffenheit einer Ware, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner berechtigterweise vertrauen darf (sog. „wesentliche Vertragspflichten“). Insoweit besteht für jeden Grad des Verschuldens eine unbeschränkte Haftung von &Konsorten, jedoch auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den regelmäßig vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
(3) Soweit die Leistung von &Konsorten ausdrücklich lediglich in der Vermittlung von Dienstleistungen Dritter (z.B. Athleten oder Künstler) an den Kunden besteht, haftet &Konsorten für deren Pflichtverletzungen nicht, es sei denn es handelt sich bei diesen um Erfüllungshilfen von &Konsorten. In diesem Falle gelten die unter § 18 Abs. 1 und 2 vereinbarten Bestimmungen.
§21 Verjährung
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren ein (1) Jahr nach dem in § 199 BGB genannten Zeitpunkt; die Verjährung beginnt mit der Ablieferung bzw. bei Werkleistungen mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(2) Ferner bleiben von der Verjährung nach § 19 Abs. 1 auch die gesetzlichen Sonderregeln der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängel an Bauwerken oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) unberührt.
§22 Konkurrenzschutz sowie anderweitige Tätigkeiten von &Konsorten
(1) Soweit es um die Erbringung von Dienstleistungen geht (Beispiel Eventorganisation), steht es &Konsorten frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, soweit dies nicht nur unwesentlich die vertragsgegenständlichen Leistungen für den Kunden beeinträchtigt.
(2) Von &Konsorten im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzte dritte Personen dürfen, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, durch den Kunden für die Dauer von achtzehn (18) Monaten nach Erfüllung der vertraglichen Aufgabe bzw. Leistung (Beispiel Einsatz beim Kunden im Rahmen einer Projektveranstaltung) weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt oder als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe von EUR 20000 (in Worten: zwanzigtausend Euro) pro Person. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§23 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
(1) Der Kunde darf gegen eine Forderung von &Konsorten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden hiervon unberührt.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung von &Konsorten abtreten.
§24 Wohlverhalten
&Konsorten und Kunde (die „Parteien“) verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über die jeweils andere Partei äußern, deren Produkte, Veranstaltungen und/oder Dienstleistungen eingeschlossen. Die Parteien sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung.
§25 Vertraulichkeit und Rückgabe überlassener Unterlagen
(1) Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag sowie insbesondere die Vertragskonditionen und sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der anderen Partei bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („Vertrauliche Informationen“), unbefristet Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Offenlegung und Weitergabe Vertraulicher Informationen gegenüber Dritten/an Dritte sowie eine über die Erreichung des Vertragszwecks hinausgehende Verwendung der Vertraulichen Informationen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die Parteien sind berechtigt, die Vertraulichen Informationen solchen Mitarbeitern und Organen zugänglich machen, die diese Informationen zu dem in der Präambel bezeichneten Zweck und/oder der Zusammenarbeit der Parteien benötigen. Die Parteien stellen dabei sicher, dass dem Kreis der insoweit berechtigten Personen die vorgenannten Verpflichtungen auferlegt werden. Keine Vertraulichen Informationen sind sämtliche Informationen und Kenntnisse, die zur Zeit ihrer Übermittlung bereits allgemein bekannt bzw. der Partei, der sie übermittelt worden sind, bereits bekannt waren. Dabei werden Veröffentlichungen in den Medien als allgemein bekannt verstanden. Die vorstehenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für solche Dritte, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit die Weitergabe der Informationen zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen einer Partei oder Wahrung zwingender gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten auch nicht, wenn eine Partei zur Offenlegung oder Weitergabe Vertraulicher Informationen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung verpflichtet ist.
(2) Alle während der Vertragslaufzeit von den Parteien gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sind ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände, sowie Kopien oder Abschriften von Unterlagen (gleich welcher Art und Form) sind zudem während der Vertragslaufzeit auf Aufforderung der jeweils anderen Partei, unaufgefordert jedoch spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben oder auf Anforderung im Einzelfall dauerhaft zu löschen (im Falle elektronischer Medien) bzw. zu vernichten (im Falle physischer Medien). Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Etwaige zur Vertragsdurchführung im Einzelfall eingesetzte Dritte sind von der jeweiligen Partei entsprechend dieses Absatzes zu verpflichten.
§26 Begründung und Übertragung von Rechten
Soweit nach der Natur des Auftrags im Einzelfall die Begründung und Übertragung von Rechten (Beispiel Urheber- und/oder Markenrechte) vertragserheblich ist, werden die Parteien dazu eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§27 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von &Konsorten, soweit für die Streitigkeit keine ausschließliche Zuständigkeitsregelung gesetzlich geregelt ist. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
§28 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§29 Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten des Kunden und seiner Vertreter werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert. Der Kunde willigt über § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein, dass seine Daten bis auf Widerruf auch für die Anbahnung künftiger Verträge gespeichert bleiben dürfen. &Konsorten weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehende Einwilligung jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung (Kontaktdaten &Konsorten, siehe Präambel) widerrufen werden kann. Eine kommerzielle Verwertung und/oder Weitergabe von Daten des Kunden bzw. Vertragspartners erfolgt in jedem Falle nicht.
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Stand: Oktober 2023